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Statuten der Europäischen Gesellschaft für theologische Forschung von Frauen ESWTR

Artikel 1: Name und Sitz

Unter dem Namen „Europäische Gesellschaft für theologische Forschung von Frauen“ besteht ein Verein nach Art. 60ff ZGB mit Sitz in Basel (Schweiz).

Gleichwertige Bezeichnungen sind:
European Society of Women in Theological Research
Asociación Europea de Mujeres para la Investigación Teológica.

Artikel 2: Zweck

Die Gesellschaft widmet sich den folgenden wissenschaftlichen Zwecken:

  1. Aufbau und Unterhalt eines Netzwerkes von Frauen aus Europa, die theologische und religionswissenschaftliche Forschung betreiben.
  2. Unterstützung der Entwicklung von feministisch-theologischen und feministisch-religionswissenschaftlichen Studien.

Artikel 3: Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft der ESWTR steht allen Frauen offen, die in akademischer Theologie, Religionswissenschaft oder verwandten Gebieten tätig sind, und die in Europa arbeiten und leben oder vom Vorstand separat zugelassen werden.
  2. Voraussetzung für eine Mitgliedschaft ist in der Regel ein abgeschlossenes Studium und aktuelle Forschungstätigkeit.
  3. Über die Aufnahme von Mitgliedern beschliesst der Vorstand.
  4. Der Austritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen.
  5. Mitglieder können vom Vorstand ausgeschlossen werden. Sie können bei der Mitgliederversammlung Einspruch erheben.
  6. Ehrenmitglieder müssen von mindestens 30 Mitgliedern aus mindestens zwei Ländern gemeinsam vorgeschlagen werden. Sie werden von der Mitgliederversammlung ernannt.

Artikel 4: Organisation

Die Organe der Gesellschaft sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Revisorin.

Artikel 5: Die Mitgliederversammlung

  1. Das oberste Organ der ESWTR ist die Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal in zwei Jahren statt, in der Regel während der internationalen Konferenz.
  3. Sie bestimmt die Vereinspolitik.
  4. Sie beschliesst über die Kriterien für die Aufnahme von Mitgliedern auf Antrag des Vorstandes.
  5. Sie wählt den Vorstand und die Revisorin für eine zweijährige Amtszeit.
  6. Sie entscheidet über die Verwendung des Gesellschaftsvermögens.
  7. Sie entscheidet über das Budget.
  8. Sie setzt die Höhe des Mitgliedsbeitrages fest.
  9. Sie genehmigt die Rechnung der Gesellschaft.
  10. Sie nimmt den Bericht des Vorstandes entgegen und erteilt ihm Entlastung.
  11. Sie setzt die Statuten fest und ändert sie.
  12. Bei der Mitgliederversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr, Festsetzung und Änderung der Statuten ausgenommen.
  13. Für die Änderung der Statuten bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der an der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.

Artikel 6: Der Vorstand

  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der ESWTR und vertritt sie nach aussen.
  2. Der Vorstand besteht aus maximal sieben Personen: Präsidentin und Vizepräsidentin; Sekretärin und Vizesekretärin; Schatz-meisterin und Vize-Schatzmeisterin. Der Aufgabenbereich des siebten Mitglieds wird nach Bedarf bestimmt.
  3. Zu den Hauptaufgaben der Präsidentin zählt die Vertretung der Gesellschaft nach aussen. Die Schatzmeisterin verwaltet das Gesellschaftsvermögen. Die weiteren Aufgaben der Vorstandsmitglieder werden in der Geschäftsordnung geregelt.
  4. Der Vorstand beschliesst über die Aufnahme von Mitgliedern.
  5. Der Vorstand kann nach eigenem Ermessen Beisitzerinnen ernennen.
  6. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein, bereitet sie vor und führt ihre Beschlüsse aus.
  7. Der Vorstand kann eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Es müssen dabei mindestens 30 Mitglieder aus mindestens drei verschiedenen Ländern anwesend sein. Eine ausserordentliche Mitgliederversamm-lung kann ebenfalls stattfinden, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangt.
  8. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist zweimal möglich.

Artikel 7: Unterschrift

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift der Präsidentin zusam-men mit einem weiteren Mitglied des Vor-standes.

Artikel 8: Die Revisorin

Die Revisorin kontrolliert die Buchhaltung der Gesellschaft alle zwei Jahre und erstattet der Mitgliederversammlung darüber Bericht.

Artikel 9: Finanzen

Das Vermögen der Gesellschaft besteht aus:

  1. Jährlichen Mitgliederbeiträgen.
  2. Spenden und anderen Zuwendungen.

Artikel 10: Haftung

Für die Schulden haftet ausschliesslich das Gesellschaftsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Artikel 11: Auflösung

  1. Zur Auflösung der Gesellschaft bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder, sofern mindestens drei Länder vertreten sind.
  2. Das Gesellschaftsvermögen soll einer zielverwandten Organisation zufliessen.

Hinweis

Bei der deutschsprachigen Fassung der Statuten handelt es sich um die rechtsrelevante Originalfassung; die englischsprachige und spanischsprachige Fassung der Statuten sind Übersetzungen.

Diese Statuten wurden von der Mitgliederversammlung am 30. August 2013 in Dresden verabschiedet.